Vom 13. August 1992 (GVBI. S. 456)
Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Thüringer Brand- und Katastrophen-
schutzgesetzes (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBI. S. 23) verordnet der
Thüringer Innenminister hinsichtlich der §§ 1 bis 20 im Einvernehmen mit dem
Thüringer Finanzminister:

Erster Abschnitt
Organisation der Feuerwehr

§  1  Aufstellung der Gemeindefeuerwehr
§  2  Aufgaben der Landkreise
§  3  Gliederung
§  4  Einrichtungen und Ausstattungen mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
§  5  Persönliche Ausrüstung der Feuerwehrangehörigen, Dienstgrad- und
Funktionsabzeichen, Ernennungen und Beförderungen

Zweiter Abschnitt
Überörtliche Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz

§  6  Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen
§  7  Planung
§  8  Kosten
§  9  Beteiligung der Gemeinden

Dritter Abschnitt
Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und Kreisausbildern

§ 10  Allgemeines, Ausbildungsinhalte
§ 11  Ausbildung zum Truppmann
§ 12  Ausbildung zum Truppmann in einer bestimmten Facheinheit
§ 13  Ausbildung zum Truppführer
§ 14  Ausbildung zum Gruppenführer
§ 15  Ausbildung zum Zugführer
§ 16  Ausbildung zum Führer von Verbänden und zum Ortsbrandmeister
§ 17  Ausbildung für Sonderfunktionen
§ 18  Durchführung der Ausbildung
§ 19  Nachweis der Ausbildung
§ 20  Anerkennung

Vierter Abschnitt
Bestellung von ehrenamtlichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr, Feuerwehr-Fachberatern, Feuerwehrärzten, Stadt- und Kreisbrandinspektoren. Kreisjugendfeuerwehrwarten, Kreisausbildern, Ausbildern in kreisfreien Städten und Kreisgerätewarten

§ 21  Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr
§ 22  Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis
§ 23  Feuerwehr-Fachberater, Feuerwehrärzte
§ 24  Kreisbrandinspektoren
§ 25  Kreisjugendfeuerwehrwarte
§ 26  Kreisausbilder, Ausbilder in kreisfreien Städten und Kreisgerätewarte

Fünfter Abschnitt
Ausbildung und Bestellung von hauptamtlichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind und Bestellung von Leitern der Brandschutzämter/Leitern der Feuerwehren

§ 27  Ausbildung und Bestellung
§ 28  Leiter der Brandschutzämter/Leiter der Feuerwehren
§ 29  Übergangsbestimmungen
§ 30  Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1  Zu § 4 Abs.2, Zusammenstellung der Risikoklassen an Objekten und Ge-
gebenheiten (Beispiele)
Anlage 2  Zu § 4 Abs. 3 und 4, Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
Anlage 3  Zu § 5 Abs. 1 und 4, Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Funktions-
abzeichen
Anlage 4  Zu § 5 Abs. 5, Funktionsbezeichnungen und Dienstgrade

Erster Abschnitt
Organisation der Feuerwehr

§ 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr

(l) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder
Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereiches innerhalb von zehn Mi-
nuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann.
(2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu
unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich
ist.
(3) Die Gemeindefeuerwehr führt den Namen ihrer Gemeinde, Stadtteilfeuerwehren
dürfen einen Zusatz mit der Bezeichnung des Orts- oder Stadtteils führen.
Die Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren als öffentliche Einrichtungen
erlassen die Gemeinden.
(4) In Gemeinden mit mehr als 25000 Einwohnern, in denen keine Berufsfeuerwehr
besteht, sind ständig besetzte Feuerwachen einzurichten. Für Gemeinden bis
25000 Einwohner kann der Thüringer Innenminister die Einrichtung einer
ständig besetzten Feuerwache anordnen, wenn dies wegen besonderer Gefahren-
schwerpunkte oder Einsatzhäufigkeit geboten ist.
(5) Auf einer ständig besetzten Feuerwache nach Absatz 4 muss der Dienst durch
fachtechnisch ausgebildetes Personal durchgeführt werden, das hauptberuflich
oder ehrenamtlich tätig ist. Mindestens ein Angehöriger dieses Personals
muss ständig auf der Feuerwache erreichbar sein.
(6) In Gemeinden mit mehr als 45000 Einwohnern ohne Berufsfeuerwehr ist für die
Feuerwache die ständige Einsatzbereitschaft einer Gruppe sowie eines Fern-
melders sicherzustellen. Auf der Wache muss ständig eine Mannschaft, beste-
hend aus einer Führungskraft und vier Feuerwehrangehörigen sowie einem Fern-
melder anwesend sein, die hauptberuflich im Brandschutzdienst tätig sind.
Das sonst Erforderliche ist durch eine Alarm- und Ausrückeordnung fest-
zulegen.
(7) Bei der erforderlichen Mannschaftsstärke nach Absatz 5 und 6 ist für Perso-
nalausfälle eine angemessene Reserve zu bilden.

§ 2 Aufgaben der Landkreise

(l) Die Landkreise planen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
ThBKG im Einvernehmen mit den Gemeinden Stützpunktfeuerwehren, wobei öffent-
lich-rechtliche Vereinbarungen nach § 4 ThBKG zu berücksichtigen sind. Neben
ihren örtlichen Aufgaben obliegt es den Stützpunktfeuerwehren, überörtlich,
insbesondere innerhalb des Kreisgebietes, andere Feuerwehren zu unter-
stützen.
(2) Eine Feuerwehr kann nur als Stützpunktfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie
aufgrund ihrer jederzeit gewährleisteten Einsatzstärke und des Ausbildungs-
standes der aktiven Feuerwehrangehörigen ständig die ihr zusätzlich vom
Landkreis zugewiesene Technik besetzen kann.
(3) Den Stützpunktfeuerwehren werden durch den Landkreis im Einvernehmen mit den
Gemeinden bestimmte überörtliche Ausrückebereiche zugeteilt. In diesen Be-
reichen werden sie zu Einsätzen im Wege der Nachbarschaftshilfe herange-
zogen. Die Größe der Ausrückebereiche ist so festzulegen, dass jeder Ein-
satzort in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung von der
Stützpunktfeuerwehr erreicht werden kann.
Stützpunktfeuerwehren in Nachbarkreisen sollen berücksichtigt werden, wenn
von dort innerhalb von 20 Minuten Hilfe geleistet werden kann.
(4) Die zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendigen Maß-
nahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 7 ThBKG sind durch gemein-
same Leitstellen für Brandschutz, Allgemeine Hilfe, Katastrophenschutz und
Rettungsdienst nach den Vorgaben des Landes zu vollziehen. Das dort tätige
Personal hat die Qualifikationen „Oberbrandmeister“ nach der Laufbahnverord-
nung für den feuerwehrtechnischen Dienst sowie „Rettungssanitäter" nach-
zuweisen.

§ 3 Gliederung

(l) Entsprechend den in der Gemeinde vorhandenen Gefahrenrisiken ist die Feuer-
wehr in Facheinheiten und taktische Einheiten zu gliedern.
(2) Facheinheiten sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:
1. Brandschutz,
2. Technischer Dienst,
3. Gefahrstoffe,
4. Wasserschutz und
5. Führungsdienst.
(3) Taktische Einheiten sind der Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der
Verband, Trupps, Staffeln und Gruppen verschiedener Fachbereiche können zu
gemischten Zügen zusammengefasst werden. Erforderlichenfalls sind gemischte
Verbände zu bilden.
(4) Aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können in eine
Alters- und Ehrenabteilung übernommen werden.

§ 4 Einrichtungen und Ausstattungen mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

(l) Jede Gemeinde (Gemeindeverband) hat eine Einrichtung zur Alarmierung und
Führung (Feuerwehreinsatzzentrale) vorzuhalten. Für die Wartung und Pflege
von Schlauchmaterial, Atemschutzgeräten und weiteren Sonderausrüstungen, ins
besondere für solche, für die wiederkehrende Überprüfungen vorgeschrieben
sind, können gemeinsame Einrichtungen betrieben oder Einrichtungen des Land-
kreises genutzt werden.
(2) Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen ent-
sprechend vorzuhalten. Diese werden nach Risikoklassen ermittelt. Die Ge-
meinde ordnet jeden Ausrückebereich der Gemeindefeuerwehr, der Landkreis im
Einvernehmen mit den Gemeinden den Ausrückebereich der Stützpunktfeuerwehr
in eine der nachfolgenden, in der Anlage 1 näher beschriebenen Risikoklassen
ein:
1. Brandgefahren B1 bis B5,
2. Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse T1 bis T5,
3. Gefahren durch Gefahrstoffe (ohne radioaktive Stoffe) G1 bis G5,
4. Gefahren durch radioaktive Stoffe R1 bis R5,
5. Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer W1 bis W3.
    Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten,
sondern in der Regel nach der Gesamtstruktur im Gemeindegebiet entsprechend
den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien.
(3) Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb der Einsatzgrundzeit von
zehn Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrü-
stungen der Stufe 1, innerhalb von 20 Minuten die in der Anlage 2 aufge-
führten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 2 und innerhalb von 30
Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen
der Stufe 3 eingesetzt werden können.
(4) Den Mindestbedarf der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang
bereithalten. der Mindestbedarf der Stufen 2 und 3 kann auch im Rahmen der
gegenseitigen Hilfe durch andere Gemeinden bereitgehalten werden. Die Stütz-
punktfeuerwehren müssen den Mindestbedarf der Stufe 2 bereithalten. Städte
mit mehr als 100000 Einwohnern haben mindestens die für die Risikoklasse 5
erforderlichen Fahrzeuge und Sonderausrüstungen bereitzuhalten. Bei Städten
mit mehr als 45000 Einwohnern entscheidet der Thüringer Innenminister über
notwendige Sonderregelungen.
(5) Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und
Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen an-
erkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen nicht ständig in
ausreichender Menge mitgeführt werden.
(6) Den Gemeindefeuerwehren müssen geeignete, ausgebildete Feuerwehr-
angehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und
Kommunikationsmittel sowie Gerätewarte für die Prüfung, Wartung und Pflege
der sonstigen Ausrüstung zur Verfügung stehen.
(7) In den Gemeindefeuerwehren sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten

§ 5 Persönliche Ausrüstung der Feuerwehrangehörigen, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen, Ernennungen und Beförderungen

(l) Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Kreisbrandinspektoren, Kreis-
brandmeister, Kreisausbilder, Kreisgerätewarte und die Beamten des feuer-
wehrtechnischen Dienstes der kreisfreien sowie kreisangehörigen Städte und
des Landes tragen bei Einsätzen und Übungen Feuerwehr-Schutzkleidung. Hier-
für sind sie auszustatten mit:
1. Feuerwehrhelm mit Gesichts- und Nackenschutz,
2. Feuerwehr-Schutzanzug,
3. Schutzhandschuhen,
4. Feuerwehrstiefeln,
5. Überjacke.
    Die Kennzeichnung der Helme hat nach Anlage 3 Ziffer VI zu erfolgen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen tragen bei anderen dienstlichen
Veranstaltungen Dienstkleidung entsprechend Anlage 3 Abschnitt l.
(3) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr tragen Jugendfeuerwehr-Dienstkleidung.
Hierfür sind sie auszustatten mit Jugendfeuerwehrhelm, Käppi, Jacke, Hose,
Leibriemen und Schutzhandschuhen. Zur Jugendfeuerwehr-Dienstkleidung können
ein Anorak und Feuerwehrschutzschuhwerk (Feuerwehrstiefel) getragen werden.
(4) Die Führung von Dienstgrad- und Funktionsabzeichen durch die Feuerwehrange-
hörigen erfolgt nach Anlage 3, Abschnitt II und lll.
(5) Bei Ernennungen in Funktionen und Beförderungen sind die Festlegungen der
Anlage 4 zu beachten.

Zweiter Abschnitt
Überörtliche Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz

§ 6 Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen

(l) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brand-
schutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ThBKG sind solche,
die
1. nicht in jeder Gemeinde, aber in jedem Landkreis zur Verfügung stehen
müssen,
2. zusätzlich für Gefahren größeren Umfangs in jedem Landkreis und jeder
kreisfreien Stadt bereitgehalten werden müssen.
(2) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1
sind insbesondere:
1. Einrichtungen zur jederzeitigen Entgegennahme von Hilfeersuchen und zur
Alarmierung, die auch im Zusammenwirken mit anderen Aufgabenträgern
vorgehalten werden können,
2. Räume zur Unterbringung der überörtlichen Einrichtungen und Ausrüstungen,
3. Ausbildungs- und Übungseinrichtungen für Lehrgänge und sonstige Veran-
staltungen, die von den Landkreisen durchzuführen sind,
4. Einsatzleitwagen 2, Tanklöschfahrzeuge 24/48, Schlauchwagen 2000,
Rüstwagen 2, Gerätewagen Atem- und Strahlenschutz, Meßtruppfahr-
zeuge-Gefahrstoffe, Gerätewagen Gefahrstoffe 2, Dekontaminations-
und Transportfahrzeuge, Mehrzweckboote und Hubrettungsfahrzeuge DL (DLK)
18-12 und DL (DLK) 23-12, mobile Lautsprecheranlagen.
(2) Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind ins-
besondere:
1. Einrichtungen zur Alarmierung und Führung im Rahmen des Katastrophen-
schutzes,
2. Schaummittel, Geräte und Material für technische Hilfe und zum Schutz
vor Gefahrstoffen, Beleuchtungsanlagen, Schmutzwasser- und Schlamm-
pumpen, Waldbrandgeräte, Hochwasserschutzausrüstungen sowie Reserven
für Ausrüstungen und Verbrauchsgüter.

§ 7 Planung

Der Landkreis bestimmt im Benehmen mit den Gemeinden, soweit eine Gemeinde un-
mittelbar betroffen ist, mit deren Einvernehmen, die Standorte der in § 6 be-
zeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Diese sind so zu
wählen, dass die in § 4 Abs. 3 genannten Zeiten in der Regel eingehalten werden
können. Hierbei sind auch die Standorte baulicher Anlagen. Einrichtungen und
Ausrüstungen in benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten zu berücksich-
tigen. In die Planung sind auch die vom Land zentral vorgehaltenen Einrichtungen
und Ausrüstungen mit einzubeziehen.

§ 8 Kosten

Der Landkreis trägt für die in §6 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen
und Ausrüstungen die Kosten der Beschaffung, Unterstellung und Unterhaltung,
soweit sich aus § 9 nichts anderes ergibt. Darüber hinaus trägt der Landkreis
auch die Kosten der Aufwandsentschädigung für die Führer von Einheiten des
Katastrophenschutzes und deren Stellvertreter nach § 20 ThBKG.

§ 9 Beteiligung der Gemeinden

(l) Der Landkreis kann bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen einer
Gemeinde überlassen, sofern diese sich durch öffentlich-rechtliche Verein-
barung verpflichtet, die überlassenen baulichen Anlagen, Einrichtungen und
Ausrüstungen für den überörtlichen Brandschutz, die überörtliche Allgemeine
Hilfe und den Katastrophenschutz bereitzustellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ThBKG).
(2) Der Landkreis kann mit einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinde, die nach
§ 4 zur Bereitstellung einer oder mehrerer der in § 6 bezeichneten baulichen
Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen verpflichtet ist, vereinbaren, dass
diese gemeinsam mit dem Landkreis oder an seiner Stelle die in § 6 bezeich-
neten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen auch für Zwecke des
überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des
Katastrophenschutzes bei angemessener Kostenregelung bereitstellt.

Dritter Abschnitt:
Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und Kreisausbildern

§ 10 Allgemeines, Ausbildungsinhalte

(l) Die Ausbildung besteht aus
1. dem Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang,
2. der fachspezifischen Ausbildung,
3. der Ausbildung im Rahmen der Einheit,
4. der Ausbildung für Sonderfunktionen,
5. der Ausbildung der Führungskräfte.
(2) Art und Umfang der Ausbildung richten sich nach den Aufgaben der Fachein-
heit, in der der Feuerwehrangehörige tätig ist und nach der Funktion, die er
wahrnimmt. Jeder Feuerwehrangehörige soll unabhängig von dem Feuerwehr-
Grundausbildungslehrgang, der Ausbildung für Sonderfunktionen und Führungs-
kräfte und sonstigen lehrgangsmäßigen Ausbildungen im Jahr mindestens 40
Stunden Ausbildungsdienst leisten.
(2) Die Ausbildung ist insbesondere auszurichten auf
1. die Rettung von Menschen,
2. die Rettung von Tieren,
3. die Bekämpfung von Bränden,
4. die Leistung technischer Hilfe,
5. die Bekämpfung von Umweltgefahren,
6. die Mitwirkung im vorbeugenden Gefahrenschutz.

§ 11 Ausbildung zum Truppmann

(l) Ziel der Ausbildung zum Truppmann ist die Befähigung zum Einsatz in einem
Trupp, einer Staffel oder einer Gruppe. Sie besteht aus einem mindestens 70
Stunden dauernden Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang, der sich über alle
Aufgabenbereiche der Feuerwehr erstreckt und einer mindestens zweijährigen
Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst. Der Träger der Feuerwehr kann
die Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr bis zu einem Jahr anrechnen.
(2) Der Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang soll zu Beginn der Tätigkeit im Ein-
satz- und Ausbildungsdienst durchgeführt werden. Erst danach kann die Zu-
ordnung zur Einsatzabteilung erfolgen.
(3) Über die Anerkennung einer vergleichbaren Ausbildung entscheidet der Träger
der Feuerwehr im Einvernehmen mit der Thüringer Landesfeuerwehr- und
Katastrophenschutzschule.

§ 12 Ausbildung zum Truppmann in einer bestimmten Facheinheit

Für die Tätigkeit als Truppmann in einer bestimmten Facheinheit ist über die
Ausbildung nach § 11 hinaus eine zusätzliche Ausbildung im Rahmen eines
mindestens 35 Stunden dauernden Fachlehrgangs erforderlich. Bestimmte Fachein-
heiten sind insbesondere Gefahrstoffzüge, Einheiten des Technischen Dienstes und
des Führungsdienstes. Die Ausbildung wird nach Abschluss der mindestens zwei-
jährigen Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst durchgeführt.
§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13 Ausbildung zum Truppführer

Ziel der Ausbildung zum Truppführer ist die Befähigung zu fachlich richtigem und
selbständigem Handeln nach Auftrag innerhalb einer Staffel oder einer Gruppe.
Sie dauert mindestens 35 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann.
§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 14 Ausbildung zum Gruppenführer

Ziel der Ausbildung zum Gruppenführer ist die Befähigung zum Führen eines Trupps
als selbständige taktische Einheit, einer Staffel oder einer Gruppe. Sie dauert
mindestens 70 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer.
§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15 Ausbildung zum Zugführer

Ziel der Ausbildung zum Zugführer ist die Befähigung zum selbständigen Führen
eines Zuges. Sie dauert mindestens 70 Stunden. Voraussetzung für diese Aus-
bildung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer.
§11 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 16 Ausbildung zum Führer von Verbänden und zum Ortsbrandmeister

(l) Ziel der Ausbildung zum Führer von Verbänden ist die Befähigung zum selb-
ständigen Führen von Verbänden, die sich aus verschiedenen Facheinheiten
zusammensetzen können. Sie dauert mindestens 35 Stunden. Voraussetzung für
diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Zug-
führer.
(2) Ziel der Ausbildung zum Ortsbrandmeister ist die Befähigung zum Führen
einer Feuerwehr in organisations- und verwaltungsmäßiger Hinsicht. Sie
dauert mindestens 16 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Führer von Verbänden.
(3) § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 17 Ausbildung für Sonderfunktionen

(1) Für Sonderfunktionen ist eine zusätzliche Ausbildung durchzuführen. Sonder-
funktionen sind insbesondere Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgerätewart,
Maschinist, Gerätewart, Sprechfunker, Kreisausbilder und Ausbilder in einer
Gemeinde oder kreisfreien Stadt. Sonderfunktionen nehmen auch die Feuerwehr-
angehörigen für die Alarm -und Einsatzplanung sowie die Feuerwehrangehörigen
wahr, die Informations- und Kommunikationsmittel bedienen, warfen und
pflegen.
(2) Voraussetzung für die Ausbildung zum
1. Atemschutzgerätewart ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum
Truppführer und zum Atemschutzgeräteträger,
2. Gerätewart ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer
und in der Regel zum Maschinisten,
3. Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung ist in der Regel
die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer,
4. Feuerwehrangehörigen für die Bedienung und Wartung sowie Pflege der In-
formations- und Kommunikationsmittel ist in der Regel die erfolgreich ab-
geschlossene Ausbildung zum Truppführer,
5. Kreisausbilder und Ausbilder in einer Gemeinde oder kreisfreien Stadt ist
in der Regel die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer;
dies gilt nicht für Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten
zur Feuerwehrausbildung, die keine Feuerwehrangehörigen sind.
(3) § 11 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Kreisausbildern der
Landrat im Einvernehmen mit der Thüringer Landesfeuerwehr-und Katas-
trophenschutzschule über die Anerkennung entscheidet.

§ 18 Durchführung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung im Rahmen der mindestens zweijährigen Tätigkeit im Einsatz
und Ausbildungsdienst nach § 11 Abs. 1 Satz 2 wird in der Regel durch den
Einheitsführer durchgeführt.
(2) Für den Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang nach § 11 Abs. 1 Satz 2, die Aus-
bildung nach §12 und die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger, Maschinisten
und Sprechfunker nach § 17 Abs. 1 sollen sich die Träger der Feuerwehr der
auf Kreisebene angebotenen Lehrgänge bedienen, die durch Kreisausbilder
durchgeführt werden. In kreisfreien Städten wird diese Ausbildung durch
eigene Ausbilder durchgeführt.
(3) Im übrigen wird die Ausbildung lehrgangsmäßig an der Thüringer Landesfeuer-
wehr- und Katastrophenschutzschule, einer gleichwertigen Einrichtung oder
als Außenlehrgang der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutz-
schule durchgeführt.
(4) Die Ausbildungsabschnitte für eine Funktion sollen innerhalb von zwei
Jahren nach Beginn der betreffenden Ausbildung erfolgreich abgeschlossen
werden.

§ 19 Nachweis der Ausbildung

(1) Mit Abschluss jeder Ausbildung ist festzustellen, ob der Teilnehmer das
Ausbildungsziel erreicht hat.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung nach § 18 Abs. 1 wird vom Orts-
brandmeister festgestellt. Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung nach
§ 18 Abs. 2 wird durch den Ortsbrandmeister und den Kreisbrandinspektor, in
kreisfreien Städten durch den Stadtbrandinspektor, oder deren Beauftragte
festgestellt.
(3) Bei einer Ausbildung nach § 18 Abs. 3 haben der Leiter der Thüringer Landes-
feuerwehr- und Katastrophenschutzschule, der Leiter einer gleichwertigen
Einrichtung oder deren Beauftragte die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme zu
bescheinigen. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss wird nach Vorliegen
aller für den jeweiligen Ausbildungsabschluss erforderlichen Lehrgangsnach-
weise durch den Ortsbrandmeister festgestellt. Der erfolgreiche Ausbildungs-
abschluss für Kreisausbilder und Kreisgerätewarte wird durch den Kreisbrand-
inspektor festgestellt.
(4) Sofern der Nachweis nach den Absätzen 2 und 3 nicht erbracht wird, ist eine
Wiederholung der Ausbildung oder einzelner Ausbildungsabschnitte möglich.

§ 20 Anerkennung

Die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung erreicht wurden, ist im Erlass über die Anerkennung von Ausbildungsab-
schlüssen des Brandschutz- und Feuerwehrdienstes im Land Thüringen vom
30. September 1991 (StAnz. Nr. 30/91 S. 619) geregelt.

Vierter Abschnitt
Bestellung von ehrenamtlichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr, Feuerwehr-Fachberatern, Feuerwehrärzten, Stadt- und Kreisbrandinspektoren, Kreisjugendfeuerwehrwarten, Kreisausbildern, Ausbildern in kreisfreien Städten und Kreisgerätewarten

§ 21 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Ortsbrand-
meister, Wehrführer, Führer und Unterführer. Führer sind die Zugführer und
die Führer von Verbänden. Unterführer sind die Truppführer von selbständigen
taktischen Einheiten und die Gruppenführer.
(2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die entspre-
chende Ausbildung nach den §§14 bis 16 erfolgreich abgeschlossen hat. Zum
Führer eines Trupps als selbständige taktische Einheit darf nur bestellt
werden, wer die Ausbildung zum Gruppenführer nach § 14 erfolgreich abge-
schlossen hat.
(3) Zum Wehrführer darf nur bestellt werden, wer, falls die gerätebezogene
Stärke
1. die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppen-
führer,
2. die Stärke eines erweiterten Zuges nicht übersteigt, die Ausbildung zum
Zugführer,
3. die Stärke eines erweiterten Zuges übersteigt, die Ausbildung zum Führer
von Verbänden erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Zum Ortsbrandmeister oder Stadtbrandinspektor darf nur bestellt werden, wer
die Ausbildung nach § 16 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat.
(5) Feuerwehrangehörige, die vorübergehend mit der Wahrnehmung einer der in den
Absätzen 1 und 4 genannten Führungsfunktionen beauftragt werden, sollen
mindestens die Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich ab-
geschlossen haben. Die Dauer dieser Tätigkeit soll zwei Jahre nicht über-
schreiten.
(6) Die Stellvertreter der ehrenamtlichen Führungskräfte müssen die für die be-
treffende Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Die vorübergehende Wahrnehmung einer Stellvertreterfunktion ohne erfolg-
reichen Abschluss der zugehörigen Ausbildung soll zwei Jahre nicht über-
schreiten; sie soll nur Feuerwehrangehörigen übertragen werden, die
mindestens die Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich ab-
geschlossen haben.
(7) Ortsbrandmeister und Stadtbrandinspektoren, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung diese Funktion innehaben, können in dieser verbleiben, soweit
sie nach einem Verfahren bestellt wurden, welches dem in §15 Abs. 1 Satz 4
bis 6 ThBKG entspricht.

§ 22 Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis

(1) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von einer Gemeinde gestellt, be-
stellt der Landrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister den Führer dieser
Einheit und dessen Stellvertreter. Der Kreisbrandinspektor und der Orts-
brandmeister sollen hierzu Vorschläge unterbreiten.
(2) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von mehreren Gemeinden gestellt,
bestellt der Landrat im Einvernehmen mit den betreffenden Bürgermeistern den
Führer dieser Einheit und dessen Stellvertreter. Der Kreisbrandinspektor und
die betreffenden Ortsbrandmeister sollen hierzu Vorschläge unterbreiten.
(3) Bei der Abberufung von Führern von Einheiten im Katastrophenschutz ist
§15 Abs. 5 Nr. 2 ThBKG entsprechend anzuwenden.

§ 23 Feuerwehr-Fachberater, Feuerwehrärzte

(1) Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unter-
stützung der Feuerwehr können von den Aufgabenträgern zum Feuerwehr-Fach-
berater, insbesondere für den Bereich Gefahrstoffe, oder zum Feuerwehrarzt
bestellt werden. Die Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte werden in der
Gemeinde vom Bürgermeister, im Landkreis vom Landrat bestellt; der Orts-
brandmeister oder der Kreisbrandinspektor sollen hierzu Vorschläge unter-
breiten.
(2) Der Feuerwehr-Fachberater hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Mitarbeit bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen.
2. Beratung und fachliche Unterstützung, insbesondere bei der Alarm- und
Einsatzplanung, bei Übungen und im Einsatz.
(3) Für den Feuerwehrarzt gilt Absatz 2 entsprechend. Er hat darüber hinaus
folgende Aufgaben:
1. ärztliche Hilfe an der Einsatzstelle,
2. Gesundheitsfürsorge für die Feuerwehrangehörigen.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Funktionen nach den §§ 11 bis 17
und 24 können Feuerwehr-Fachberatern und Feuerwehrärzten nur dann übertragen
werden, wenn sie die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen
haben. § 11 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 gelten entsprechend. §17 Abs. 2 Nr. 5
Halbsatz 1 gilt nicht für Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte, die zu
Kreisausbildern und Ausbildern in Gemeinden oder kreisfreien Städten be-
stellt werden.
(5) Für Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte, die keinen Einsatzdienst
leisten, findet § 13 Abs. 1 Satz 2 ThBKG keine Anwendung.

§ 24 Kreisbrandinspektoren

(1) Für die Bestellung zum ehrenamtlichen Kreisbrandinspektor und dessen Stell-
vertreter gelten die Bestimmungen des §21 Abs. 4 bis 6 entsprechend. Darüber
hinaus müssen sie einen Lehrgang über Führung im Katastrophenschutz an der
Katastrophenschutzschule des Bundes oder einen entsprechenden Lehrgang an
einer gleichwertigen Einrichtung erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Ehrenamtliche Kreisbrandinspektoren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
bestellt wurden, können in der Funktion verbleiben, wenn sie nach einem Ver-
fahren bestellt wurden, welches dem in § 16 Abs. 1 ThBKG gleicht.

§ 25 Kreisjugendfeuerwehrwarte

Der Landrat bestellt einen Kreisjugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter;
der Kreisbrandinspektor, die Ortsbrandmeister und die Jugendfeuerwehrwarte sol-
len hierzu Vorschläge unterbreiten. Der Landrat kann den Kreisjugendfeuerwehr-
wart und dessen Stellvertreter aus wichtigem Grund nach Anhörung des Kreisbrand-
inspektors, der Ortsbrandmeister und der Jugendfeuerwehrwarte von ihrer Funktion
entbinden.

§ 26 Kreisausbilder, Ausbilder in kreisfreien Städten und Kreisgerätewarte

(1) Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten sind insbesondere für
die Fachgebiete Brandschutz, Atemschutz, Schutz vor Gefahrstoffen (ohne
radioaktive Stoffe). Strahlenschutz, technische Hilfe, Wasserschutz, Feuer-
wehrfahrzeuge und -pumpen, Fernmeldewesen sowie Datenverarbeitung zu be-
stellen. Für mehrere Fachgebiete kann ein Kreisausbilder oder ein Ausbilder
in einer kreisfreien Stadt bestellt werden. Die Anzahl der Kreisausbilder
und Ausbilder in kreisfreien Städten richtet sich nach Art und Umfang der
Ausbildung.
(2) Der Landrat bestellt Kreisausbilder und Kreisgerätewarte. Der Kreisbrand-
inspektor soll hierzu Vorschläge unterbreiten.
(3) Zum Kreisausbilder, Ausbilder in einer kreisfreien Stadt und zum Kreis-
gerätewart darf nur bestellt werden, wer die zusätzliche Ausbildung nach §17
erfolgreich abgeschlossen hat.

Fünfter Abschnitt
Ausbildung und Bestellung von hauptamtlichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind und Bestellung von Leitern der Brandschutzämter/Leitern der Feuerwehren

§ 27 Ausbildung und Bestellung

(1) Zur hauptamtlichen Führungskraft einer freiwilligen Feuerwehr darf nur be-
stellt werden, wer mindestens die entsprechende Ausbildung nach den
§§14 bis 16 und eine zusätzliche Ausbildung in entsprechender Anwendung der
beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgreich abgeschlossen hat. Über die zu-
sätzliche Ausbildung und über Ausnahmen entscheidet der Träger der Feuerwehr
im Einvernehmen mit der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutz-
schule.
(2) Absatz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend für hauptamtliche Kreis-
brandinspektoren, die keine Beamten sind.
(3) Hauptamtliche Kreisbrandinspektoren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
bestellt wurden, können in ihrer Funktion verbleiben, wenn sie nach einem
Verfahren bestellt wurden, welches dem in § 16 Abs. 1 ThBKG gleicht. Die
nach Absatz 2 geforderte Qualifikation haben sie innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuweisen.

§ 28 Leiter der Brandschutzämter/Leiter der Feuerwehren

(1) Haben Städte Brandschutzämter eingerichtet, müssen deren Leiter in Städten
mit mehr als 100000 Einwohnern die Voraussetzung für den höheren feuerwehr-
technischen Dienst erfüllen. Die Leiter der Berufsfeuerwehr in diesen
Städten müssen ebenfalls die Voraussetzung für den höheren feuerwehrtech-
nischen Dienst erfüllen.
(2) In Städten bis zu 100000 Einwohner mit Berufsfeuerwehr müssen deren Leiter
die Voraussetzung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfüllen.
(3) In Städten mit ständig besetzter Feuerwache nach § 1 Abs. 6 müssen die
Leiter der Brandschutzämter/Leiter der Feuerwehren mindestens die Voraus-
setzungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfüllen.
(4) Wurden vor Inkrafttreten dieser Verordnung Leiter der Brandschutzämter/
Leiter der Feuerwehren bestellt, die den Voraussetzungen der Absätze 1 bis
3 nicht entsprechen, müssen sie die geforderte Qualifikation innerhalb von
drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachweisen.

§ 29 Übergangsbestimmungen

(1) Soweit die gerätebezogene Mannschaftsstärke nach Anlage 2 noch nicht er-
reicht ist, ist von der Aufsichtsbehörde ein angemessener Zeitraum
(längstens bis 31. Dezember 1996) zur Vervollständigung zu bestimmen.
(2) Soweit die Mindestausrüstung der Feuerwehr nicht den Bestimmungen dieser
Verordnung entspricht. hat die Aufsichtsbehörde darauf hinzuwirken, dass
unter Beachtung der Gefahrenschwerpunkte im Landkreis die Ausrüstung im an-
gemessenen Zeitraum, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1996 schrittweise
vervollständigt wird.
(3) Die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen für Unterbrandmeister, Oberbrandin-
spektoren und Hauptbrandinspektoren können weiter geführt/getragen werden.
Beförderungen zu diesen Dienstgraden sind nicht mehr zulässig.
(4) Soweit zur Erreichung der Einsatzgrundzeit von 10 Minuten noch die ent-
sprechenden Voraussetzungen fehlen, ist unter Beachtung von Gefahrenschwer-
punkten eine Einsatzzeit von maximal 15 Minuten zulässig. Die Aufsichts-
behörde hat darauf hinzuwirken, dass in angemessenem Zeitraum, spätestens
jedoch bis 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen zum Erreichen der Einsatz-
grundzeit von 10 Minuten geschaffen werden.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlagen

Anlage 1
Zu § 4 Abs.2, Zusammenstellung der Risikoklassen an Objekten und Gegebenheiten (Beispiele)

Brandgefahren
Risikoklassen B1 bis B5 Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)
B 1 Gebäude bis zu 2 Vollgeschossen, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich
Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Camping-
plätze, Ortsverkehr.
B 2 Gebäude mit 3 bis 5 Vollgeschossen, gewerblich genutzte bauliche Anlagen
(Werkstätten über 300 m² Geschoßfläche, Lagerplätze über 1 500 m², Beher-
bergungsbetriebe mit mehr als 8 Betten), geringer Durchgangsverkehr, aus-
gedehnte Wälder.
B 3 Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen, Heime, Warenhäuser, gewerblich ge-
nutzte bauliche Anlagen über 1 500 m² Geschoßfläche, normaler Durch-
gangsverkehr.
B 4 Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10 000 m² Geschoßfläche,
Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Ge-
fahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr.
B 5 Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinierien, Verkehrsknotenpunkt.
Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse
Risikoklassen T1 bis T 5 Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)
T 1 Gebäude bis zu 2 Vollgeschossen, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich
Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Camping-
plätze, Ortsverkehr.
T 2 Gebäude mit 3 bis 5 Vollgeschossen, gewerblich genutzte bauliche Anlagen
(Werkstätten über 300 m² Geschoßfläche, Lagerplätze über 1 500 m², Beher-
bergungsbetriebe mit mehr als 8 Betten), geringer Durchgangsverkehr, aus-
gedehnte Wälder.
T 3 Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen, Heime, Warenhäuser, gewerblich ge-
nutzte bauliche Anlagen über 1 500 m² Geschoßfläche, normaler Durch-
gangsverkehr.
T 4 Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10 000 m² Geschoßfläche,
Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Ge-
fahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr.
T 5 Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt.
Gefahren durch Gefahrstoffe (ohne radioaktive Stoffe)
Risikoklassen G 1 bis G5 Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)
G 1 Keine besondere Gefährdung, Ortsverkehr.
G 2 Werkstätten und Betriebe, in denen Gefahrstoffe verwendet oder vertrieben
werden, einschließlich örtlicher Düngemittel- und Pflanzenschutz­mittel-
lagerplätze, sofern diese Anlagen nicht der Störfall-Verordnung in der
Fassung vom 20. September 1991 (BGBI. l S. 1891) unterliegen. geringer
Durchgangsverkehr.
G 3 Industriebetriebe, in denen Gefahrstoffe verwendet werden. Transportanlagen
und Umschlagplätze für Gefahrstoffe, Anlagen, die der Störfall-Verordnung
unterliegen. Trinkwassereinzugsgebiete, normaler Durchgangsverkehr.
G 4 Mineralölraffinerien, Großtanklager, Industriebetriebe zur Herstellung und
Verarbeitung von Gefahrstoffen (mit Werkfeuerwehr), großer
Durchgangsverkehr.
G 5 Mineralölraffinerien, Großtanklager, Industriebetriebe zur Herstellung und
Verarbeitung von Gefahrstoffen (ohne Werkfeuerwehr), Verkehrsknotenpunkt.
Gefahren durch radioaktive Stoffe
Risikoklassen R1 bis R5 Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)
R 1 Keine Anlagen mit radioaktiven Präparaten.
R 2 Anlagen im Bereich der Gefahrengruppe l für radioaktive Stoffe gemäß
Feuerwehr-Dienstvorschrift 9/1.
R 3 Anlagen im Bereich der Gefahrengruppe II für radioaktive Stoffe gemäß
Feuerwehr-Dienstvorschrift 9/1.
R 4 Anlagen im Bereich der Gefahrengruppe III für radioaktive Stoffe gemäß
Feuerwehr-Dienstvorschrift 9/1, jedoch ohne Anlagen nach §§ 6. 7 oder 9 des
Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBI. l S. 1565), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 1990
(BGBI. l S. 2428).
R 5 Anlagen im Bereich der Gefahrengruppe III für radioaktive Stoffe gemäß
Feuerwehr-Dienstvorschrift 9/1.
Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer
Risikoklassen W1 bis W5 Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)
W 1 Keine Gewässer
W 2 Kiesgruben, Flüsse und Seen ohne Binnenschifffahrt, Wassersportanlagen.
W 3 Sport- und Freizeitschifffahrt.
W 4
W 5

Anlage 2
Zu § 4 Abs. 3 und 4, Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
Brandgefahren (B)
Risikoklasse12345
Stufe 1TSF-W
(TSF)(TSA),
vierteilige Steckleiter
LF8/6
(TSF-W,TSF),
DL(DLK)12-9
(AL16-4)
LF8/6
(TSF-W,TSF),
TLF16/24
(LF16-12),
DL(DLK)18-12,
ELW
LF16/12
(LF8/6), TLF16/24
(LF16-12),
DL(DLK)23-12,
ELW
LF16/12,
LF16/12
(LF8/6),
TLF24/50,
DL(DLK)23-12,
ELW 2
Stufe 2LF8/6
(TSF-W,TSF),
ELW
LF8/6
(TSF-W,TSF),
TLF16/24
(LF16/12),
ELW
LF8/6LF16/12
(LF8/6),
TLF16/24
(LF16-12),
TLF24/50
LF16/12,
TLF16/24
(LF16/12),
GW-AS,
DL(DLK)23-12,
SW 2000
Stufe 3LF8/6
(TSF-W,TSF),
TLF16/24
(LF16/12),
SW 2000
LF8/6
(TSF-W,TSF),
TLF16/24
(LF16/12),
SW 2000
TLF24/50,
GW-AS,
SW 2000
GW-AS,
DL(DLK)23-12,
SW 2000
LF16/12,
TLF24/50,
DL(DLK)23-12,
ELW 3

Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse (T)
Risikoklasse12345
 Ausrüstung wie unter B, zusätzlich
Stufe 1keine zusätzliche Ausrüstungörtliche Beladung für techn. Hilfeleistung (RW1)RW1RW2RW2
Stufe 2RW 1,
MTW mit Laderaum
RW 1 (nur wenn in Stufe 1 nicht vorhanden),
MTW mit Laderaum
RW 1,
MTW mit Laderaum
RW 1,
MTW mit Laderaum
RW 1,
MTW mit Laderaum,
LKW 7,5t zGG,
KW
Stufe 3RW2RW2RW2,
LKW 7,5t zGG,
LKW 7,5t zGG,RW1
(RW2)

Gefahren durch Gefahrstoffe (ohne radioaktive Stoffe) (G)
Risikoklasse12345
Stufe 1keine zusätzliche AusrüstungHilfesatz für unauf-schiebbare ErstmaßnahmenHilfesatz für unauf-schiebbare ErstmaßnahmenMeF-G,
GW-G2,
mobile Lautsprecher-anlage
MeF-G,
GW-G2,
GW-AS,
DTF,
mobile Lautsprecher­anlage
Stufe 2Hilfesatz für unauf-schiebbare ErstmaßnahmenGW-G1,
mobile Lautsprecher­anlage
MeF-G,
GW-G1,
mobile Lautsprecher­anlage
GW-AS,
DTF
GW-G1
Stufe 3MeF-G,
GW-G1,
GW-AS,
DTF,
mobile Lautsprecher­anlage
MeF-G,
GW-G2,
GW-AS,
DTF
GW-G2,
GW-AS,
DTF
GW-G1 

Gefahren durch radio­aktive Stoffe (R)
Risikoklasse12345
 Ausrüstung wie unter B und T, zusätzlich
Stufe 1keine zusätzliche AusrüstungMeF-G (GW-AS), mobile Lautsprecher­ anlageMeF-G (GW-AS)MeF-G (GW-AS), mobile Lautsprecher­ anlageMeF-G (GW-AS), mobile Lautsprecher­ anlage
Stufe 2keine zusätzliche AusrüstungMeF-G (GW-AS), mobile Lautsprecher­ anlageGW-AS (MeF-G), mobile Lautsprecher­ anlageDTFDTF
Stufe 3MeF-G (MeF-S) (GW-AS), mobile Lautsprecher­ anlageGW-AS (MeF-G)DTFGW-G1, GW-G2, ELWGW-G1, GW-G2, ELW

Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer (W)
Risikoklasse12345
Stufe 1keine besondere AusrüstungRTB1RTB3, Feuerwehr­ fahrzeug mit 5t-Seilwinde  
Stufe 2keine besondere AusrüstungRTB1, Feuerwehr­ fahrzeug mit 5t-SeilwindeRTB3  
Stufe 3keine besondere Ausrüstung MZB  
Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden. Die
durch Komma gekennzeichneten Ausrüstungen sind nebeneinander bereitzuhalten.
 
Es bedeuten (alphabetisch aufgeführt):
AL     Anhängeleiter
DL     Drehleiter
DLK    Drehleiter mit Korb
DTF    Dekontaminations- u. Transportfahrzeug
ELW    Einsatzleitwagen
GW-AS  Gerätewagen Atem- und Strahlenschutz
GW-G   Gerätewagen Gefahrstoffe
KW     Kranwagen
LF     Löschgruppenfahrzeug
LKW    Lastkraftwagen
MeF-G  Meßtruppenfahrzeug-Gefahrstoffe
MeF-S  Meßtruppfahrzeug-Strahlenschutz
MTW    Mannschaftstransportwagen
MZB    Mehrzweckboot
RTB    Rettungsboot
RW     Rüstwagen
SW     Schlauchwagen
TLF    Tanklöschfahrzeug
TSA    Tragkraftspritzenanhänger
TSF    Tragkraftspritzenfahrzeug
TSF-W  Tragkraftspritzenfahrzeug mit
       Löschwasserbehälter
zGG    zulässiges Gesamtgewicht
Ausrüstung mit Feuerwehrsicherheitsgurten
Auf den Fahrzeugen sind Feuerwehrsicherheitsgurte in der Anzahl bereitzuhalten,
die der Hälfte der gerätebezogenen Mannschaftsstärke entspricht. Gerätebezogene
Mannschaftsstärke ist die Perso­nalstärke, die erforderlich ist, um alle fahr-
baren Geräte (Löschfahrzeuge, Schlauchwagen, Gerätewagen, Drehleitern, Anhänge-
leitern, sonstige Feuerwehrfahrzeuge und Anhänger) zu gleicher Zeit ordnungs-
gemäß einsetzen zu können. Ausgenommen sind solche Fahrzeuge, die nur alternativ
eingesetzt werden können. Hier ist nur das Gerät in Ansatz zu bringen, dass die
größere Personalstärke erfordert.
Mindestbedarf an umluftunabhängigen Atemschutzgeräten für alle Gefahrenbereiche
Risikoklasse12345
Stufe 1448812
Stufe 288122020
Stufe 31212242836

Anlage 3
Zu § 5 Abs. 1 und 4, Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Funktionsabzeichen

I. Dienstkleidung
1.) Männliche Feuerwehrangehörige
  a) Dienstkleidung A (nur für Freiwillige Feuerwehren)
 - Schirmmütze blau mit oder ohne rote Biesen, Landeswappen, Emblem und Kor-
del oder Barett schwarz mit Landeswappen;
 - Uniformjacke blau mit oder ohne rote Biesen, einreihig geknöpft; silberne
Knöpfe; Schulterstück und Dienststellungs- sowie Ärmelabzeichen; Kragen-
spiegel rot mit gekreuzten Beilen und Helm (bei Kreisbrandinspektoren,
Kreisbrandmeistern und Ortsbrandmeistern silbern umrandet);
 - Uniformhose blau mit oder ohne rote Biesen;
 - Uniformbluse grau mit silbernen Knöpfen und Schulterstücken oder Uniform-
bluse/-hemd hellblau, ohne Schulterstücke oder weißes Oberhemd;
 - Binder blau mit oder ohne Emblem;
 - schwarze Schuhe, dunkle Strümpfe;
 - Mantel oder Parka mit Schulterstücken.
  b) Dienstkleidung B (nur für Berufsfeuerwehren)
 - Schirmmütze blau mit oder ohne rote Biesen, Landeswappen, Emblem und Kor-
del oder Barett schwarz mit Landeswappen;
 - Uniformjacke blau mit oder ohne rote Biesen und mit Dienstgrad-, Dienst-
stellungs- sowie Ärmelabzeichen, einreihig geknöpft (mit goldenen Knöpfen
für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst);
 - Uniformhose blau mit oder ohne rote Biesen;
 - Uniformbluse/-hemd hellblau, oder weißes Oberhemd;
 - Binder blau mit oder ohne Emblem;
 - schwarze Schuhe, dunkle Strümpfe;
 - Mantel ohne Schulterstücke;
  c) Dienstkleidung C (Freiwillige und Berufsfeuerwehren)
 - Feuerwehrstrickweste/Pullover blau mit Ärmelabzeichen;
 - Uniformhose blau mit oder ohne rote Biesen;
 - Uniformbluse/-hemd, Binder und Schuhe wie in Nummer 1 Buchst, a;
 - Parka blau, ohne Ärmelabzeichen.
2.) Weibliche Feuerwehrangehörige
  a) Dienstkleidung A (nur für Freiwillige Feuerwehren)
 - Käppi in Stewardeßform blau mit Landeswappen;
 - Uniformjacke blau mit oder ohne rote Biesen, einreihig geknöpft; silberne
Knöpfe; Schulterstücke, Dienststellungs- und Ärmelabzeichen; Kragen-
spiegel wie in Nummer 1 Buchst, a;
 - Uniformrock blau oder Uniformhose blau mit oder ohne rote Biesen;
 - Uniformbluse grau mit Schulterstücken oder hellblau oder weiß ohne
Schulterstücke;
 - Binder blau mit oder ohne Emblem;
 - schwarze Schuhe, passendes Strumpfwerk;
 - Mantel blau, mit Schulterstücken.
  b) Dienstkleidung B (nur für Berufsfeuerwehren)
 - Käppi in Stewardeßform mit Landeswappen;
 - Uniformjacke blau mit oder ohne rote Biesen einreihig geknöpft (mit
goldenen Knöpfen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst) Dienst-
grad-, Dienststellungs- und Ärmelabzeichen;
 - Uniformhose blau mit oder ohne rote Biesen;
 - Uniformrock blau;
 - Bluse hellblau oder weiß;
 - Binder blau mit oder ohne Emblem;
 - schwarze Schuhe, passendes Strumpfwerk;
 - Mantel blau.
II. Dienstgradabzeichen
1.) Freiwillige Feuerwehren
Feuerwehrmann-Anwärter
Feuerwehrmann
Oberfeuerwehrmann
Hauptfeuerwehrmann
Löschmeister
Oberlöschmeister
Farben:- Litze silbern
- Sterne silbern
- Untergrund karmesinrot
Brandmeister
Oberbrandmeister
Hauptbrandmeister
Farben:- Sterne golden
- Untergrund silbern
2.) Berufsfeuerwehren
  a) Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
Feuerwehrmann z. A.
Feuerwehrmann
Oberfeuerwehrmann
Farben:- Balken und Litze karmesinrot
- Stoff dunkelblau
Brandmeister
Oberbrandmeister
Hauptbrandmeister
Farben:- Balken karmesinrot
- Litze silbern
- Stoff dunkelblau
 b) Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
Brandinspektorenanwärter
Brandinspektor
Brandoberinspektor
Brandamtmann
Brandamtsrat
Brandoberamtsrat
Farben:- Balken silbern
- Litze silbern
- Stoff dunkelblau
 c) Höherer feuerwehrtechnischer Dienst
Brandreferendar
Brandrat
Oberbrandrat
Branddirektor
Ltd. Branddirektor
Farben:- Balken golden
- Litze golden
- Stoff dunkelblau
III. Funktionsabzeichen
stellvertretender Wehrführer
stellvertretender Ortsbrandmeister/
Stadtbrandinspektor
in Städten bis 50.000 Einwohner
stellvertretender Stadtbrandinspektor
in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern
Wehrführer oder
stellvertretender Stadtbrandinspektor
in Städten mit Berufsfeuerwehr
Ortsbrandmeister/Stadtbrandinspektor
in Städten bis 50.000 Einwohner
Stadtbrandinspektor
in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern
Farben:- Sterne silbern
- Litze silbern
- Stoff dunkelblau
Kreisbrandmeister und
stellvertretender Kreisbrandinspektor
Kreisbrandinspektor
Farben:- Litze schwarz/silbern
- Stern golden
- Untergrund karmesinrot
IV. Maße und Trageweise der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
1.) Dienstgradabzeichen
  a) Stoffschild
 - Breite 90 mm,
 - Höhe 38, 51, 77 oder 90 mm
  b) Balken
 - Breite 60 mm,
 - Höhe 8 mm,
 - Abstand untereinander 5 mm
  c) Litze
 - Höhe 2 mm,
 - Abstand zum Rand 6 mm,
 - Abstand zwischen Litze und Balken 7 mm
2.) Funktionsabzeichen
 - Breite 90 mm,
 - Litze 2 mm breit und 6 mm vom Rand entfernt,
 - Balken 8 mm hoch und 60 mm breit,
 - Sterne 15 mm im Durchmesser,
3.) Befestigung der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
 - am linken Arm der Uniformjacke,
 - 100 mm über der Aufschlagkante
V. Emblem, Kordel, Landeswappen, Ärmelabzeichen
1.) Emblem Schirmmütze
Farben:
- silber
- gold für
  ~ höherer feuerwehrtechnischer Dienst und
  ~ Kreisbrandinspektor

2.) Kordel
blauDienstgrade bis Oberlöschmeister,
mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
silberDienstgrade Brandmeister bis Hauptbrandmeister,
gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
goldKreisbrandinspektor,
höherer feuerwehrtechnischer Dienst

3.) Landeswappen für Schirmmütze und Barett
Farben:
rot
blau
gold
silber
senkrechte Striche
waagerechte Striche
Punkte
freie Flächen
 

4.) Ärmelabzeichen
dunkelblauer oder schwarzer Stoff,

Litze silbern 2mm,
Litze gold für Kreisbrandinspektor
und den höherenfeuerwehrtech-
nischen Dienst,

am linken arm der Jacke,
100mm unter der oberen Ärmelkante
Wappen der Gemeinde, des Kreises oder des Landes
InschriftFreiwillige Feuerwehr und Gemeindename
Berufsfeuerwehr und Gemeindename
Landkreis und Kreisname
Landesbehörde/-einrichtung
VI. Feuerwehrhelm-Kennzeichnung
Die Kennzeichnung des Feuerwehrhelmes (DIN 14940) ist in roter Farbe, möglichst
in Reflexrot (RAL 3019) oder mit reflektierender Klebefolie auszuführen.
Als Kennzeichen sind zu verwenden:
a) Streifen von einer Länge von 70mm und einer Höhe von 10mm auf beiden
Helmseiten,
b) Ringe in einer Höhe von 10mm rundumlaufend,
c) reflektierender roter Punkt auf beiden Helmseiten
 Freiwillige FeuerwehrBerufsfeuerwehr
Gruppenführer,
stellvertretender Wehrführer
Gruppenführer,
Fahrzeugführer
Zugführer,
Wehrführer,
stellvertretender Ortsbrandmeister,
stellvertretender Stadtbrandinspektor
Zugführer,
Wachabteilungsführer
Leiter einer Stützpunktfeuerwehr,
Ortsbrandmeister,
Stadtbrandinspektor
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst,
Einsatzleiter
Kreisbrandinspektor,
Stadtbrandinspektor und Stellvertreter in Städten ohne BF und mehr als 50.000 Einwohnern
Höherer feuerwehrtechnischer Dienst
AtemschutzgeräteträgerAtemschutzgeräteträger

Anlage 4
Zu § 5 Abs. 5, Funktionsbezeichnungen und Dienstgrade

DienstgradeFunktionsbezeichnungVoraussetzungen/Qualifikation
1. Ehrenamtliche Kräfte
a) Mannschaften
Feuerwehrmannanwärter bis Abschluß Truppmannausbil­dung
FeuerwehrmannTruppmannnach erfolgreicher Truppmann­ausbildung gegebenenfalls Atemschutzgeräteträgerausbil­dung
Oberfeuerwehrmann- Maschinist
- Truppmann im Atemschutz oder
- Sonderfunktion
wie Feuerwehrmann; und drei Dienstjahre oder Maschinisten­ausbildung
Hauptfeuerwehrmann- Truppführer oder
- Wachführer im Brandsicherheitsdienst
Truppenführerausbildung nach §13
b) Unterführer
LöschmeisterGruppenführer, Wachführer im
Brandsicherheitsdienst; stellvertre­tender Wehrführer bei Feuerwehren mit einer Löschgruppe
Gruppenführerausbildung nach §14
OberlöschmeisterWehrführer bei Feuerwehren mit ein bis zwei Löschgruppen und stellver­tretender Wehrtührer bei Feuerweh­ren mit drei Löschgruppenwie Löschmeister und sechs Dienstjahre
c) Führungsdienst
BrandmeisterOrtsbrandmeister/Stadtbrandin­spektor. Wehrführer, Zugführer bei Feuerwehren ab drei Löschgrup­pen; Stellvertretender Ortsbrand­meister/Stadtbrandinspektor, bei mehr als zwei Feuerwehren oder Feuerwehren mit mehr als zwei Löschgruppen Stellvertretender Führer von VerbändenAusbildung nach § 16 Abs. 1 oder 2 und sechs Dienstjahre
OberbrandmeisterOrtsbrandmeister/Stadtbrandin­spektor bei mehr als zwei Feuer­wehren oder Feuerwehren mit mehr als drei Löschgruppen; Stellvertre­tender Ortsbrandmeister/Stadt­brandinspektor bei mehr als vier Feuerwehren oder Feuerwehren mit mehr als vier Löschgruppen; Führer von Verbändenwie Brandmeister und acht Dienstiahre
HauptbrandmeisterOrtsbrandmeister/Stadtbrandin­spektor bei mehr als vier Feuerweh­ren oder Feuerwehren mit mehr als vier Löschgruppen; Stadtinspekto­ren in Städten mit Berufsfeuerwehrwie Oberbrandmeister und zehn Dienstjahre
d) Aufsichtsdienst
HauptbrandmeisterKreisbrandmeisterwie Hauptbrandmeister; zusätz­lich Kreisausbilderlehrgang je nach zugewiesenem Fachgebiet
HauptbrandmeisterKreisbrandinspektor, stellvertreten­der KreisbrandinspektorAusbildung nach § 24 Abs. 1; wenn hauptamtlich nach § 27 Abs. 2 und 3
2. Feuerwehrinspekteur des Landesverwaltungsamtes, Landesfeuerwehrinspekteur
a) Der Leiter des Referates Brandschutz, Allge­meine Hilfe und Kata­strophenschutz beim Landesverwaltungsamt führt die Funktionsbe­zeichnung „Feuerwehr­inspekteur des Landes­verwaltungsamtes“höherer feuerwehrtechnischer Dienst
b) Der Leiter des Referates Brandschutz, Allge­meine Hilfe und Kata­strophenschutz beim Thüringer Innenministe­rium führt die Funktions­bezeichnung „Landes­feuerwehrinspekteur“höherer feuerwehrtechnischer Dienst