Vom 25. März 1997
(in der ab dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung)
(BGBl. I S. 726 ff.)
§§ 2, 4 geändert durch Artikel 3 des Haushaltssanierungsgesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)
§ 24 (3) geändert durch Artikel 11 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes
vom 03. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306)
Artikel 1
Zivilschutzgesetz
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben des Zivilschutzes
§ 2 Auftragsverwaltung
§ 3 Völkerrechtliche Stellung
§ 4 Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung
Zweiter Abschnitt
Selbstschutz
§ 5 Selbstschutz
Dritter Abschnitt
Warnung der Bevölkerung
§ 6 Warnung der Bevölkerung
Vierter Abschnitt
Schutzbau
§ 7 Öffentliche Schutzräume
§ 8 Hausschutzräume
§ 9 Baulicher Betriebsschutz
Fünfter Abschnitt
Aufenthaltsregelung
§ 10 Aufenthaltsregelung
Sechster Abschnitt
Katastrophenschutz im Zivilschutz
§ 11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes
§ 12 Ausstattung
§ 13 Ausbildung
§ 14 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde
Siebter Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
§ 15 Planung der gesundheitlichen Versorgung
§ 16 Erweiterung der Einsatzbereitschaft
§ 17 Sanitätsmaterialbevorratung
§ 18 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften
Achter Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
§ 19 Kulturgutschutz
Neunter Abschnitt
Organisationen, Helferinnen und Helfer
§ 20 Mitwirkung der Organisationen
§ 21 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer
§ 22 Persönliche Hilfeleistung
Zehnter Abschnitt
Kosten des Zivilschutzes
§ 23 Kosten
Elfter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 24 Bußgeldvorschriften
Zwölfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 25 Einschränkung von Grundrechten
§ 26 Stadtstaatenklausel
§ 27 Auflösung von Einrichtungen
Artikel 2
Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz
§ 1
§ 2
Artikel 3
Änderung der Bundesbesoldungsordnung B
Änderung der Bundesbesoldungsordnung B
Artikel 4
Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
Artikel 5
Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
Artikel 6
Anpassung anderer Rechtsvorschriften
Anpassung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Zivilschutzgesetz
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben des Zivilschutzes
(l) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Be-
völkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungs-
wichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie
das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu besei-
tigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der
Bevölkerung.
(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere
1. der Selbstschutz,
2. die Warnung der Bevölkerung,
3. der Schutzbau,
4. die Aufenthaltsregelung,
5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.

§ 2 Auftragsverwaltung
(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den Ländern einschließlich der Gemein-
den und Gemeindeverbände obliegt, handeln sie im Auftrag des Bundes. Wenn
nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Zuständigkeit der Behörden und
das Verwaltungsverfahren nach den für den Katastrophenschutz geltenden Vor-
schriften der Länder.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-
men, daß mehrere Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse oder Gemeindeverbände
alle oder einzelne Aufgaben des Zivilschutzes gemeinsam wahrnehmen und wer
für die Leitung zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächti-
gung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 3 Völkerrechtliche Stellung
(1) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen, die für den Zivilschutz eingesetzt
werden, haben den Voraussetzungen des Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens
vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
(BGBl. 1954 II S. 781) und des Artikels 61 des Zusatzprotokolls zu den
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationa-
ler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) (BGBl. 1990 II S. 1550) zu ent-
sprechen.
(2) Die Stellung des Deutschen Roten Kreuzes als anerkannte nationale Gesell-
schaft vom Roten Kreuz sowie die der anderen freiwilligen Hilfsgesellschaf-
ten und ihres Personals nach dem humanitären Völkerrecht bleiben unberührt.

§ 4 Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung
(1) Die Verwaltungsaufgaben des Bundes nach diesem Gesetz werden dem Bundesver-
waltungsamt zugewiesen. Dem Bundesverwaltungsamt obliegen insbesondere
1. die Unterstützung der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden bei
einer einheitlichen Zivilverteidigungsplanung,
2. a) die Unterweisung des mit Fragen der zivilen Verteidigung befassten
Personals sowie die Ausbildung von Führungskräften und Ausbildern
des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer Zivilschutzaufgaben,
b) die Entwicklung von Ausbildungsinhalten des Zivilschutzes, ein-
schließlich des Selbstschutzes,
c) die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfül-
lung der Aufgaben nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes,
3. die Mitwirkung bei der Warnung der Bevölkerung,
4. die Information der Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere über
Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten,
5. die Aufgabenstellung für technisch-wissenschaftliche Forschung im Beneh-
men mit den Ländern, die Auswertung von Forschungsergebnissen sowie die
Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen auf dem Gebiet der zivilen
Verteidigung,
6. die Prüfung von ausschließlich oder überwiegend für den Zivilschutz be-
stimmten Geräten und Mitteln sowie die Mitwirkung bei der Zulassung, Nor-
mung und Qualitätssicherung dieser Gegenstände.
(2) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes auf dem Ge-
biet des Zivilschutzes zustehenden Befugnisse werden auf das Bundesverwal-
tungsamt übertragen.

Zweiter Abschnitt
Selbstschutz
§ 5 Selbstschutz
(1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie För-
derung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die besonderen
Gefahren, die im Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden.
(2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevölkerung sowie in den sonstigen
Angelegenheiten des Selbstschutzes können die Gemeinden sich der nach § 20
mitwirkenden Organisationen bedienen.
(3) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die Behörden der
allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe unterstützt.
(4) Im Verteidigungsfall können die Gemeinden allgemeine Anordnungen über das
selbstschutzmäßige Verhalten der Bevölkerung bei Angriffen treffen. Die An-
ordnungen bedürfen keiner besonderen Form.

Dritter Abschnitt
Warnung der Bevölkerung
§ 6 Warnung der Bevölkerung
(1) Der Bund erfaßt die besonderen Gefahren, die der Bevölkerung in einem Ver-
teidigungsfall drohen.
(2) Die für die Warnung bei Katastrophen zuständigen Behörden der Länder warnen
im Auftrage des Bundes auch vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung
in einem Verteidigungsfall drohen. Soweit die für den Katastrophenschutz er-
forderlichen Warnmittel für Zwecke des Zivilschutzes nicht ausreichen, er-
gänzt der Bund das Instrumentarium.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes das Ver-
fahren für die Warnung der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall, insbeson-
dere den Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern sowie die Gefahren-
durchsage einschließlich der Anordnung von Verhaltensmaßregeln durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln.

Vierter Abschnitt
Schutzbau
§ 7 Öffentliche Schutzräume
(1) Öffentliche Schutzräume sind die mit Mitteln des Bundes wiederhergestellten
Bunker und Stollen sowie die als Mehrzweckbauten in unterirdischen baulichen
Anlagen errichteten Schutzräume zum Schutz der Bevölkerung. Sie werden von
den Gemeinden verwaltet und unterhalten. Einnahmen aus einer friedensmäßigen
Nutzung der Schutzräume stehen den Gemeinden zu. Bildet der öffentliche
Schutzraum mit anderen Anlagen eine betriebliche Einheit, so kann dem Grund-
stückseigentümer die Verwaltung und Unterhaltung des Schutzraumes und seiner
Ausstattung übertragen werden. Die Kosten sind ihm von der Gemeinde zu er-
statten.
(2) An dem Grundstück und den Baulichkeiten dürfen ohne Zustimmung der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde keine Veränderungen vorgenommen werden, die die
Benutzung des öffentlichen Schutzraums beeinträchtigen könnten. Bei Bauten
im Eigentum des Bundes erteilt die Zustimmung das Bundesministerium des
Innern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Schutzräume in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vom Bundesministerium des Innern
als öffentliche Schutzräume anerkannt worden sind, sowie für die Bestandser-
haltung der bisher zum Zwecke der gesundheitlichen Versorgung der Bevöl-
kerung im Verteidigungsfall errichteten Schutzbauwerke.

§ 8 Hausschutzräume
(1) Hausschutzräume, die mit Zuschüssen des Bundes oder steuerlich begünstigt
gebaut wurden, sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem ihrer
Bestimmung entsprechenden Zustand zu erhalten. Veränderungen, die die Be-
nutzung des Schutzraumes beeinträchtigen könnten, dürfen ohne Zustimmung der
nach Landesrecht zuständigen Behörde nicht vorgenommen werden.
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat bei Gefahr den Personen, für die
der Schutzraum bestimmt ist, die Mitbenutzung zu gestatten.

§ 9 Baulicher Betriebsschutz
Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können
die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für
bauliche Schutzmaßnahmen treffen.

Fünfter Abschnitt
Aufenthaltsregelung
§ 10 Aufenthaltsregelung
(1) Zum Schutze vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung im Verteidi-
gungsfall drohen, oder für Zwecke der Verteidigung können die obersten Lan-
desbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes anordnen, daß
1. der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis verlassen oder ein bestim-
mtes Gebiet nicht betreten werden darf,
2. die Bevölkerung besonders gefährdeter Gebiete vorübergehend evakuiert
wird.
(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, die zur Durch-
führung der Evakuierung sowie zur Aufnahme und Versorgung der evakuierten
Bevölkerung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen. Die zu-
ständigen Bundesbehörden leisten die erforderliche Unterstützung.

Sechster Abschnitt
Katastrophenschutz im Zivilschutz
§ 11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes
(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Ein-
richtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den be-
sonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie
werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Das Bundes-
ministerium des Innern legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde fest.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ver-
stärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 1.

§ 12 Ausstattung
(1) Der Bund ergänzt die Ausstattung des Katastrophenschutzes in den Aufgabenbe-
reichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung.
(2) Die ergänzende Ausstattung wird vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Länder
teilen die Ausstattung auf die für den Katastrophenschutz zuständigen Behör-
den auf. Diese können die Ausstattung an die Träger der Einheiten und Ein-
richtungen weitergeben.

§ 13 Ausbildung
Helferinnen und Helfer in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
die für eine Verwendung in den § 12 Abs. 1 genannten Aufgabenbereichen vorge-
sehen sind, erhalten bei ihrer Ausbildung eine ergänzende Zivilschutzausbildung
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11.

§ 14 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde
Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde leitet und koordiniert alle
Hilfsmaßnahmen in ihrem Bereich. Sie beaufsichtigt die Einheiten und Einrich-
tungen des Katastrophenschutzes bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem
Gesetz. Sie kann den Trägern der Einheiten in ihrem Bereich Weisungen zur Durch-
führung von Veranstaltungen zur ergänzenden Aus- und Fortbildung sowie zur Un-
terbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung erteilen. Bei Einsätzen und
angeordneten Übungen nach diesem Gesetz unterstehen ihr auch die Einheiten und
Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die gemäß § 1 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118)
in der jeweils geltenden Fassung beauftragt und ermächtigt ist, technische Hilfe
im Zivilschutz zu leisten.

Siebter Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
§ 15 Planung der gesundheitlichen Versorgung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben ergänzende Maßnahmen zur ge-
sundheitlichen Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall zu planen.
Sie ermitteln insbesondere die Nutzungs- und Erweiterungsmöglichkeiten der
vorhandenen Einrichtungen sowie den voraussichtlichen personellen und mate-
riellen Bedarf und melden ihn an die für die Bedarfsdeckung zuständigen Be-
hörden. Mit den für das Gesundheits- und Sanitätswesen der Bundeswehr zu-
ständigen Stellen ist eng zusammenzuarbeiten. Soweit die zuständigen Behör-
den nach Satz 1 nicht die Gesundheitsämter sind, ist deren Mitwirkung bei
der Planung sicherzustellen.
(2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apo-
theker, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie
die Träger der Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung und ihre Ver-
bände wirken bei der Planung und Bedarfsermittlung mit und unterstützen die
Behörden.
(3) Für Zwecke der Planung nach Absatz 1 haben die Träger von Einrichtungen der
gesundheitlichen Versorgung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und das Be-
treten ihrer Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts-
und Betriebszeiten zu dulden. Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen
nur insoweit verwertet werden, als dies für Zwecke dieses Gesetzes oder für
die Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben erforderlich ist.
(4) Die zuständigen Behörden können anordnen, dass
1. die Träger von Krankenhäusern Einsatz- und Alarmpläne für die gesundheit-
liche Versorgung,
2. die Veterinärämter Pläne für die Tierseuchenbekämpfung aufstellen und
fortschreiben.

§ 16 Erweiterung der Einsatzbereitschaft
(1) Nach Freigabe durch die Bundesregierung können die nach Landesrecht zustän-
digen Behörden anordnen, dass
1. Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung ihre Leistungsfähigkeit auf
die Anforderungen im Verteidigungsfall umzustellen, zu erweitern und ihre
Einsatzbereitschaft herzustellen haben,
2. den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden die Rettungsleitstel-
len ihres Bereiches unterstellt werden und dass diese die ihnen zugeord-
neten Dienste in ständiger Einsatzbereitschaft zu halten und unter ärzt-
licher Leitung die Belegung von stationären Einrichtungen zu regeln
haben,
3. jede der stationären Behandlung dienende Einrichtung der zuständigen Ret-
tungsleitstelle anzuschließen ist.
(2) Zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen in Einrichtungen der gesundheit-
lichen Versorgung wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung zu bestimmen, daß sich Wehrpflichtige und Frauen, die nach § 2 Nr. 2
und 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes in ein Arbeitsverhältnis verpflich-
tet werden können, beim zuständigen Arbeitsamt zu melden haben, soweit sie
als Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe im Zeitpunkt des Eintritts der
Meldepflicht seit weniger als zehn Jahren nicht in ihrem Beruf tätig sind.
Die Rechtsverordnung regelt insbesondere den Beginn der Meldepflicht, die
meldepflichtigen Berufsgruppen und die für die Verpflichtung erforderlichen
meldepflichtigen Angaben sowie den Schutz von personenbezogenen Informatio-
nen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckbindung.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 darf nur erlassen werden, wenn und soweit
der Bedarf an Arbeitskräften nicht mehr auf freiwilliger Grundlage gedeckt
werden kann. Sie ist aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat es verlangen.
Satz 2 gilt entsprechend für die Anordnungen nach Absatz 1.

§ 17 Sanitätsmaterialbevorratung
Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates anordnen, daß nach Maßgabe des Artikels 80 a des Grundgesetzes aus-
reichend Sanitätsmaterial von Herstellungsbetrieben, Großhandlungen sowie
öffentlichen und Krankenhausapotheken vorgehalten wird, um den zusätzlichen Be-
darf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirt-
schaftssicherstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind ent-
sprechend anzuwenden.

§ 18 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften
Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 20 Abs. 1 mit-
wirkenden privaten Organisationen
1. in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2. zu Pflegehilfskräften.

Achter Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
§ 19 Kulturgutschutz
Die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut richten sich nach dem Gesetz zu der Kon-
vention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
(BGBl. 1967 II S. 1233), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August
1971 (BGBl. II S. 1025).

Neunter Abschnitt
Organisationen, Helferinnen und Helfer
§ 20 Mitwirkung der Organisationen
(1) Die Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organisationen bei der Erfül-
lung der Aufgaben nach diesem Gesetz richtet sich nach den landesrechtlichen
Vorschriften für den Katastrophenschutz. Für die Mitwirkung geeignet sind
insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesel-
lschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malte-
ser-Hilfsdienst.
(2) Die mitwirkenden öffentlichen und privaten Organisationen bilden die erfor-
derliche Zahl von Helferinnen und Helfern aus, sorgen für die sachgerechte
Unterbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung und stellen die Ein-
satzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicher.
(3) Die mitwirkenden privaten Organisationen erhalten nach Maßgabe des § 23 Mit-
tel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie können die ihnen
zugewiesene ergänzende Ausstattung für eigene Zwecke nutzen, soweit hier-
durch die Aufgabe des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes nicht be-
einträchtigt werden.
(4) Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen und Trägern öffentlicher Auf-
gaben bestimmt sich nach dem Katastrophenschutzrecht des Landes. Die Behör-
den und Stellen des Bundes sowie die seiner Aufsicht unterstehenden juri-
stischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 21 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer
(1) Rechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer
richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophen-
schutz, soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz vom Wehr-
dienst oder Zivildienst freigestellte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil-
und Katastrophenschutz verpflichtet.

§ 22 Persönliche Hilfeleistung
(1) Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde kann Männer und Frauen vom
vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr verpflichten, bei der Be-
kämpfung der besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall dro-
hen, Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Kräfte im Einsatzfall nicht aus-
reichen. Die zur Hilfeleistung Herangezogenen oder die freiwillig mit Ein-
verständnis der zuständigen Stellen bei der Hilfeleistung Mitwirkenden haben
für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung einer Helferin oder eines
Helfers. Bei der Verpflichtung ist auf den Bedarf von Behörden und Betrieben
mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Verpflichteten können als Helferinnen oder Helfer den nach § 20 Abs. 1
mitwirkenden Organisationen zugewiesen werden. Diese können den Einsatz ab-
lehnen, wenn die Zugewiesenen als Helferinnen oder Helfer für die Fachauf-
gaben ungeeignet sind oder andere berechtigte Gründe gegen ihren Einsatz in
der Organisation sprechen.
(3) Die Verpflichtung darf einen Zeitraum von zehn Werktagen im Vierteljahr
nicht überschreiten.

Zehnter Abschnitt
Kosten des Zivilschutzes
§ 23 Kosten
(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
durch dieses Gesetz, durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund
dieses Gesetzes und durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörden entste-
hen; personelle und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen.
(2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten; die damit zusammen-
hängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Auf diese Ausgaben und Ein-
nahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden.
Die für die Durchführung des Haushaltes verantwortlichen Bundesbehörden kön-
nen ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen
und zulassen, daß auf diese Ausgaben und Einnahmen die landesrechtlichen
Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und
Gemeindebehörden angewandt werden.
(3) Zur Abgeltung der planmäßigen fahrzeugund helferbezogenen Kosten nach §§ 12
und 13 insbesondere für
1. Betrieb und Unterbringung der Einsatzfahrzeuge,
2. Wartung der ergänzenden Ausstattung,
3. Beschaffung und Pflege der persönlichen Ausstattung der Helferinnen und
Helfer,
4. Ausbildung der Helferinnen und Helfer
weist der Bund den Ländern Haushaltsmittel in Form von angemessenen Pausch-
sätzen zu. Im Verhältnis zwischen der für den Katastrophenschutz zuständigen
Behörde und den privaten Organisationen richten sich der Nachweis der Aus-
gaben und die Belegpflicht nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung
und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über das vereinfachte Nach-
weisverfahren bei Zuwendungen.
(4) Die Kosten, die dem Bund durch Verwendung von ihm finanzierter Ausstattung
und Anlagen des Zivilschutzes bei Katastrophen und Unglücksfällen entstehen,
sind ihm von dem Aufgabenträger zu erstatten, es sei denn, der Einsatz dient
gleichzeitig überwiegend zivilschutzbezogenen Ausbildungszwecken.
(5) Kosten, die für Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 anfallen, sind dem Pflichtigen zu
ersetzen.

Elfter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 24 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer Vorschrift des § 21 Abs. 2 über die Mitwirkung oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
zu tausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die Anordnung erlassen
hat,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 das Arbeitsamt,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt Technisches Hilfs-
werk für ihre Helfer, im übrigen und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3
die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde.

Zwölfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 25 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundge-
setzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe die-
ses Gesetzes eingeschränkt.

§ 26 Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, entsprechend
dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behörden ab-
weichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln und insbesondere zu be-
stimmen, welche Stellen die Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände nach
Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.

§ 27 Auflösung von Einrichtungen
Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 1999 die Kosten, die den Ländern infolge der
Auflösung von Einrichtungen entstehen, welche für Zivilschutzzwecke errichtet
wurden. § 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

Artikel 2
Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz
§ 1
Der Bundesverband für den Selbstschutz wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997
aufgelöst.
§ 2
Mit der Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz geht sein Vermögen
einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland über.
Die in seinem Dienst stehenden Beamten werden kraft dieses Gesetzes in den
Dienst des Bundes übernommen. Der Bund kommt für die Versorgungsbezüge seiner
Versorgungsempfänger auf.

Artikel 3
Änderung der Bundesbesoldungsordnung B
Änderung der Bundesbesoldungsordnung B
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung »Direktor der
Grenzschutzdirektion« die Amtsbezeichnung »Direktor im Bundesamt für Zivil-
schutz - als Leiter der Abteilung Akademie für Notfallplanung und Zivil-
schutz und Ständiger Vertreter des Präsidenten -« eingefügt.
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung »Direktor beim
Bundesnachrichtendienst« die Amtsbezeichnung »Direktor der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk« eingefügt.
3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden
a) die Amtsbezeichnung »Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz
- als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -« gestrichen
b) nach der Amtsbezeichnung »Präsident der Bundesbaudirektion« die Amtsbe-
zeichnung »Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz« mit dem Fußnoten-
hinweis »6)« eingefügt,
c) folgende neue Fußnote 6 angefügt:
6) Der am 1. Januar 1996 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiter-
hin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.
4. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung »Präsident der Akademie
für zivile Verteidigung« gestrichen.
5. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung »Präsident des Bundes-
amtes für Zivilschutz« gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-
ber 1968 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 83 des Ge-
setzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert:
1. § 10a wird wie folgt gefaßt:
»§ 10a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes und der
Deutschen Flugsicherung und besondere Maßnahmen für den Bereich der
Bundesfernstraßen
(1) Eisenbahnen des Bundes und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH können
vom Bundesministerium für Verkehr verpflichtet werden, Maßnahmen zu
treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutzgesetzes dienen.
Dazu gehören insbesondere:
1. bauliche Maßnahmen, die Arbeitsplätze des erforderlichen betriebs-
wichtigen Personals und Anlagen oder Einrichtungen insoweit sichern,
als es nach der Zivilverteidigungsplanung zur Weiterarbeit auch wäh-
rend unmittelbarer Kampfhandlungen unerläßlich ist,
2. besondere Maßnahmen des Brandschutzes und des ABC-Schutzes.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr legt für den Bereich der Bundesfern-
straßen besondere Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 fest.«
2. In § 30 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter »§ 12 des Ersten Gesetzes über Maß-
nahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung« durch die Wörter »dem Zivilschutz-
gesetz« ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
§ 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2378) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter »Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2109), das zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 30 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) ge-
ändert worden ist,« durch das Wort »Zivilschutzgesetzes« ersetzt.
2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
»Dazu gehören insbesondere:
1. die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz von Anlagen oder Einrich-
tungen sowie zum Schutz solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen,
die nach der Zivilverteidigungsplanung zur Aufrechterhaltung des Betrie-
bes auch während unmittelbarer Kampfeinwirkungen unerläßlich sind,
2. Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz.«

Artikel 6
Anpassung anderer Rechtsvorschriften
Anpassung anderer Rechtsvorschriften
(1) § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
»(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten
auf Zeit ernannt wird. Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist
entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als
Entlassung auf eigenen Antrag.«
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe »und 3« und die Wörter »oder ein Angehöriger
auf Zeit des Zivilschutzkorps« gestrichen.
b) In Satz 5 ist die Angabe »Absatz 1 Satz 4« durch die Angabe »Absatz 1
Satz 3« zu ersetzen.
(2) Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli
1967 (BGBl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort »Berufssoldat«
das Komma durch das Wort »oder« ersetzt und die Wörter »oder als berufs-
mäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps« ge-
strichen.
2. In § 13 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort »Berufssoldat« das
Komma durch das Wort »oder« ersetzt und die Wörter »oder berufsmäßiger
Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps« gestrichen.
(3) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird wie folgt geändert:
1. § 22 Nr. 4a wird gestrichen.
2. In § 52 Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter »oder Dienstverhältnis im Zivil-
schutzkorps« gestrichen.
(4) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, werden
das Komma nach dem Wort »Beamter« durch das Wort »oder« ersetzt und die Wör-
ter »oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivil-
schutzkorps« gestrichen.
(5) In § 1 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das durch Artikel 51 des Ge-
setzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, werden die
Wörter »sowie berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivil-
schutzkorps« gestrichen.
(6) § 6 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787),
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I
S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter »zivilen Ersatzdienst« durch das Wort »Zivil-
dienst« ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
»Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivil-
dienstgesetzes bleiben unberührt.«
(7) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1995 (BGBl. I S. 1756; 1996 I S. 103) wird wie folgt geändert:
1. In § 13a werden in Absatz 1 Satz 2 die Wörter »oder das nach § 15 des Ge-
setzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes zuständige Bundes-
ministerium« gestrichen und die Wörter »der nach § 9 des Post- und Tele-
kommunikationssicherstellungsgesetzes zuständige Bundesminister« durch
die Wörter »das nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
gesetzes zuständige Bundesministerium« ersetzt.
2. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden im Klammerzitat das Semikolon und die Wörter
»§ 8 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes« ge-
strichen.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Gesetz über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
August 1976 (BGBl. I S. 2109), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 17
des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
2. das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), zuletzt geän-
dert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1726), mit Ausnahme des § 11, der zusammen mit der Verordnung über
den Aufbau des Bundesverbandes für den Selbstschutz vom 6. April 1971
(BGBl. I S. 341) und der Satzung des Bundesverbandes für den Selbstschutz
vom 28. März 1972 (GMBl. S. 307) in der Fassung vom 21. Januar 1993
(GMBl. S. 192) mit Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz zum
1. Januar 1997 außer Kraft tritt, sowie mit Ausnahme des § 9 Abs. 2
bis 4, wobei bestimmt wird, dass diese bundesgesetzliche Regelung durch
Landesrecht ersetzt werden kann; diese bundesgesetzliche Regelung tritt
jeweils mit Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung für deren
Geltungsbereich außer Kraft,
3. das Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9.
September 1965 (BGBl. I S. 1232), zuletzt geändert durch Artikel 12
Abs. 19 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), mit Aus-
nahme der §§ 7 und 12 Abs. 3,
4. die Verordnung über den Anschluß von Behörden und Betrieben an den Luft-
schutzwarndienst vom 20. Juli 1961 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert
durch Artikel 12 Abs. 18 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325).
