Satzung der FFw SRO
Vom 22. Dezember 2003
(Stadtrodaer Zeitung 01/04 S. 13)
Der Stadtrat der Stadt Stadtroda hat auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in
der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), des
§ 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe
und den Katastrophenschutz (ThBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. März 1999 (GVBI, S. 277), geändert durch Gesetze vom 19. Dezember 2000
(GVBI. S. 419) vom 24. Oktober 2001 (GVBI. S. 274) sowie des § 1 Abs. 3 Satz 2
der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 13. August 1992
(GVBI. S. 436) mit Beschluss 2003/0141 vom 1.12.2003 folgende
Satzung beschlossen:
§  1  Organisation und Name
§  2  Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
§  3  Befugnisse der Feuerwehr
§  4  Gliederung der Feuerwehr
§  5  Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
§  6  Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
§  7  Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
§  8  Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
§  9  Pflichtverletzungen
§ 10  Jugendfeuerwehr
§ 11  Stadtbrandinspektor, stellvertretender Stadtbrandinspektor, Wehrführer
§ 12  Feuerwehrausschuss
§ 13  Jahreshauptversammlung
§ 14  Wahlen des Stadtbrandinspektors, des stellvertretenden Stadtbrand-
inspektors, der zu wählenden Mitglieder der Einsatzabteilung für den
Feuerwehrausschuss
§ 15  Kostenersatz
§ 16  Feuerwehrvereinigungen
§ 17  Satzungsänderungen und Ergänzungen
§ 18  Inkrafttreten

§ 1 Organisation und Name

(l) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Stadtroda/Thüringen ist eine gemein-
nützige, der Nächstenhilfe verpflichtete öffentliche Einrichtung der Stadt
Stadtroda.
Sie führt den Namen: "Freiwillige Feuerwehr der Stadt Stadtroda/Thüringen".
(2) Sie ist eine selbstständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Stadt-
brandinspektors.
(3) Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehr sind das ThBKG und die zu
seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(4) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie
sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins der Stadt Stadtroda e.V.

§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Grundanliegen ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen
1. gegen Brandgefahr (Brandschutz)
2. gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) und
3. gegen Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz)
(2) Die Feuerwehr hat bei Bränden und öffentlichen Notständen, die durch Natur-
ereignisse oder anderes verursacht sind, Hilfe zu leisten und den Einzelnen
und das Gemeinwesen vor dadurch drohenden Gefahren zu schützen. Zur Rettung
von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen hat die Feuerwehr
technische Hilfe zu leisten.
(3) Die Feuerwehr kann darüber hinaus zu sonstigen Hilfe- oder Dienstleistungen
in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht
wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Die Feuerwehr hat weiterhin die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zu
erfüllen, insoweit ihr diese Aufgaben durch Rechtsvorschriften oder durch
den Bürgermeister übertragen werden.
Die Durchführung der Gefahrenverhütungsschauen wird durch § 33 Abs. (2) des
ThBKG geregelt.
(5) Die Feuerwehr kann bei vorheriger Anzeige von Veranstaltungen, bei denen
durch Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet sein
würde, Brandsicherheitswachen anordnen. Die Art der Durchführung bestimmt
der Stadtbrandinspektor.
(6) Die Feuerwehr darf militärischen Einheiten oder Dienststellen der Vollzugs-
polizei nicht zugeteilt oder unterstellt werden. Die Heranziehung der Feuer-
wehren zur Bekämpfung von politischen Unruhen und Arbeitskämpfen, zur Ver-
brechensbekämpfung oder zu ähnlichen Aufgaben ist nicht zulässig. Die Ver-
pflichtung der Feuerwehren zur Amtshilfe innerhalb ihres Aufgabengebietes
wird hierdurch nicht berührt.
(7) Im Falle einer Katastrophe unterstehen die Feuerwehren und alle Hilfsorgani-
sationen den Weisungen der zuständigen unteren bzw. oberen Katastrophen-
schutzbehörde. Die Einzelleitungen der Feuerwehren und Hilfsorganisationen
werden davon nicht berührt.
(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven
Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und
sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3 Befugnisse der Feuerwehr

(1) Entsprechend ihrer Zuständigkeit nebenamtlicher Brandverhütungsschauen
durchzuführen;
(2) Im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutzer zu Brandverhütungsschauen und
Übungen Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Räume zu betreten;
(3) Im Gefahrenfalle Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Räume zu betreten sowie
geeignete Personen zur Unterstützung aufzufordern und geeignete Sachen ein-
zusetzen, so lange Kräfte und Mittel der Feuerwehren nicht in ausreichendem
Maße zur Verfügung stehen und keine erhebliche Gefahr für das Leben und die
Gesundheit der aufgeforderten Personen besteht oder wichtige andere
Pflichten nicht verletzt werden;
(4) Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, um an Einsatzstellen ungehindert arbeiten
zu können;
(5) Verkehrssicherungsmaßnahmen vorzunehmen, sofern das nicht durch die Polizei
erfolgt.

§ 4 Gliederung der Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Stadtroda/Thür. gliedert sich in folgende
Abteilungen:
1. Einsatzabteilung
2. Alters- und Ehrenabteilung
3. Jugendabteilung.
(2) Die Aufgaben, Tätigkeiten und Mitgliedschaften in den unter Abs. (1) Punkt 2
und 3 genannten Abteilungen regeln sich nach gesonderten Satzungen des
Feuerwehrvereins.

§ 5 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung unentgeltlich
zur Verfügung gestellt. Diese ist pfleglichst zu behandeln und nach dem Aus-
scheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder
durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene
Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.
(2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen werden durch die Stadtverwaltung
über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienst-
unfälle versichert.
(3) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor unverzüglich
anzuzeigen
- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
- Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.
    Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger
der Anzeige nach Abs. 1 die Meldung an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.

§ 6 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr. Zu den Einsatzabteilungen können Personen mit beson-
deren Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr
(Fachberater) herangezogen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen
werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Stadtroda/Thür. haben (Einwohner)
oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Stadtroda/Thür. zur Verfügung
stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Stadt
Stadtroda/Thür. sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes
geistig und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet ha-
ben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bewerber sol-
len in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein.
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrand-
inspektor zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die
schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(4) Die Aufnahme erfolgt nach Beratung im Feuerwehrausschuss auf Vorschlag des
Stadtbrandinspektors durch den Bürgermeister. Die erforderliche geistige und
körperliche Einsatzfähigkeit eines Feuerwehranwärters ist durch ein ärzt-
liches Attest nachzuweisen.
(5) Der Bürgermeister verpflichtet die Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben. Dieser bestätigt seine Bereit-
schaft zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den ge-
setzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben,
durch seine Unterschrift.
(6) Bei der Aufnahme werden den Feuerwehrangehörigen der Feuerwehrausweis und
die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr übergeben.

§ 7 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a. der Vollendung des 60. Lebensjahres (ausgenommen der Stadtbrandinspektor
und sein Stellvertreter)
b. dem Austritt
c. dem Ausschluss (Streichung)
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor erklärt
werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilung
aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Stadtbrandinspektors - durch
schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid,
aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen.
Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben
vom Einsatz oder bei angesetzten Übungen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadt-
brandinspektors, seines Stellvertreters sowie ihrer Mitglieder der Feuer-
wehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt
werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben
nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorge-
setzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a. die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvor-
schriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie
Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorge-
setzten zu befolgen;
b. bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anwei-
sungen und Vorschriften Folge zu leisten;
c. am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen
teilzunehmen.
(3) Geeignete Angehörige der Einsatzabteilung können durch die Stadtverwaltung
in Wahrnehmung ihrer Verantwortung zur Durchführung von nebenamtlichen Ge-
fahrenverhütungsschauen ermächtigt werden.
(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehr-
technischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebil-
deten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(5) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben
a. im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zei-
gen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kamerad-
schaftlich zu verhalten;
b. eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Stadtbrandinspektor oder
seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen.

§ 9 Pflichtverletzungen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der
Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm
a. eine Ermahnung,
b. einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Be-
troffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungsnahme zu geben.

§ 10 Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr der Stadt
Stadtroda/Thüringen".
(2) Die Angehörigen dieser Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr voll-
endet haben.
(3) Als Leiter einer Jugendfeuerwehr darf nur tätig werden, wer die hierfür er-
forderliche Eignung und die Befähigung zum Gruppenführer hat.
(4) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungs-
und Ausbildungsdienst teilnehmen. Sie sind daher sowohl in der gesetzlichen
Unfallversicherung als auch in der Thüringer Feuerwehrunfallkasse zu
versichern.

§11 Stadtbrandinspektor, stellvertretender Stadtbrandinspektor, Wehrführer

(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Stadtroda/Thür. hat der Stadtbrand-
inspektor.
Bestehen im Stadtgebiet mehrere selbstständige Freiwillige Feuerwehren,
deren Leitung Wehrführern obliegt, gibt es nur einen Stadtbrandinspektor,
der unbeschadet der sonstigen Selbständigkeit der einzelnen FFw deren Ge-
samtleiter ist. Das gilt auch im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Ge-
meinden zu einer Gemeinde, Verbandsgemeinde oder einen Brandschutzverband.
(2) Der Stadtbrandinspektor wird von den aktiven Angehörigen der Ortsteilfeuer-
wehr für fünf Jahre gewählt.
(3) Der ehrenamtliche Stadtbrandinspektor und die Wehrführer sowie ihre Stell-
vertreter sollen zu Ehrenbeamten ernannt werden.
(4) Die Wahl des Stadtbrandinspektors, der Wehrführer sowie ihrer Stellvertreter
findet anlässlich der Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.
(5) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Stadtroda/Thür. angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse be-
sitzt und die notwendigen Lehrgänge besucht sowie das 60. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
(6) Sollte innerhalb von zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle des Stadtbrand-
inspektors keine Wahl möglich sein, bestellt die Stadtverwaltung einen
Stadtbrandinspektor.
(7) Der Stadtbrandinspektor ist für die Einsatzbereitschaft der FFw Stadtroda
und für die ihm durch Gesetz sowie dieser Satzung übertragenen Aufgaben ver-
antwortlich. In diesem Zusammenhang hat er
-  Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe auf-
zustellen und fortzuschreiben;
-  auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der FFw hinzuwirken und die
erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen;
-  für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie die Einsatzbereitschaft der Ein-
richtungen und Anlagen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe sowie
für deren Instandhaltung zu sorgen;
-  den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten
Personen zu sichern und
-  auf erforderliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und der Ge-
fahrenbekämpfung, soweit sie in die Zuständigkeit der FFw fallen, hinzu-
wirken bzw. zu organisieren. Solche Maßnahmen sind insbesondere
1. Gefahrenverhütungsschauen
2. Brandsicherheitswachen
3. Aufklärung der Bevölkerung über brandschutzgerechtes Verhalten
4. Brandschutzberatungen
    Der Stadtbrandinspektor berät den Bürgermeister in allen Fragen des Brand-
schutzes und der allgemeinen Hilfe. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben
ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor und der Feuerwehrausschuss zu
unterstützen.
(8) Der stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei
Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung
auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in
der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird.
Andernfalls hat die Stadtverwaltung nach Ablauf der Wahlzeit oder einem
sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektors
so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzu-
berufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines
stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann.
(9) Der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter können ihre Ämter bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres ausüben. Nach Vollendung des 65. Lebens-
jahres sind sie durch den Bürgermeister zu verabschieden.
(10)Falls der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter nicht mehr den An-
forderungen des Amtes gewachsen sind, kann sie der Bürgermeister nach An-
hörung der aktiven Angehörigen der FFw verabschieden, wenn zwei Drittel der
aktiven Angehörigen der FFw dies beschließen.
(11)Der Bürgermeister kann den Stadtbrandinspektor, einen Wehrführer oder deren
Stellvertreter aus wichtigem Grund entlassen.
(12)Auf Vorschlag des Stadtbrandinspektors bestellt der Bürgermeister die
Führer und Unterführer der FFw Stadtroda und bestätigt die ehrenamtlichen
Feuerwehrangehörigen für besondere Aufgaben (z.B. Jugendwart, Gerätewart
usw.) für 5 Jahre.
(13)Führer und Unterführer (Wehrführer, Zug- und Gruppenführer) dürfen nur be-
stellt werden, wenn sie
-  der Feuerwehr aktiv angehören;
-  über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen
und
-  die nach den Vorschriften des Thüringer Innenministeriums erforderlichen
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
    Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten
durch.

§ 12 Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandinspektors bei der Erfüllung
seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Stadtroda/Thür.
ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtbrandinspektor, dem stellvertre-
tenden Stadtbrandinspektor, aus 2 Angehörigen des Einsatzabteilung, dem Vor-
sitzenden des Feuerwehrvereins, dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung
und dem Jugendfeuerwehrwart.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung erfolgt in der Jahreshauptver-
sammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der
Einsatzabteilung.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat
den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen
der FFw oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Sitzungstermine sind
ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehraus-
schusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13 Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine Hauptver-
sammlung (Jahreshauptversammlung) der Freiwilligen Feuerwehr Stadtroda/Thür.
statt,
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Er hat
einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Hauptversammlung der FFw ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein
Drittel der aktiven Angehörigen der FFw schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von 2 Wochen durchzuführen.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuer-
wehrangehörigen und der Stadtverwaltung mindestens 4 Wochen vor der Ver-
sammlung schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die aktiven Angehörigen
der FFw. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
aktiven Angehörigen der FFw anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine
zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der FFw beschlussfähig ist.
Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im
Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
(6) Vorschläge für die Tagesordnung können auch noch kurz vor Beginn der Jahres-
hauptversammlung eingebracht werden.

§ 14 Wahlen des Stadtbrandinspektors, des stellvertretenden Stadtbrandinspektors, der zu wählenden Mitglieder der Einsatzabteilung für den Feuerwehrausschuss

(1) Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter
geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine
Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähig-
keit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5, Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Stadtbrandinspektor, die Wehrführer und deren Stellvertreter sowie die
Vertreter der Einzelabteilung für den Feuerwehrausschuss werden einzeln nach
Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Bei der Aufteilung der Kandidaten zur Wahl als Vertreter der Einsatzab-
teilung für den Feuerwehrausschuss sind 50% mehr vorzusehen, als im Feuer-
wehrausschuss benötigt werden.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Falls aus den Reihen der Wahlbe-
rechtigten ein entsprechender Antrag gestellt wird, kann durch Handzeichen
gewählt werden.
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift
über die Wahl des Stadtbrandinspektors, der Wehrführer und deren Stellver-
treter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu
übergeben.

§ 15 Kostenersatz

(1) Der Einsatz öffentlicher Feuerwehren zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2
Abs. (2) ist gebührenfrei. Ausnahmen regelt der Abs. (3).
(2) Entsprechend allgemeiner gesetzlicher Vorschriften bzw. örtlicher Gebühren-
regelungen ist die Stadt berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuer-
wehr entstandenen Kosten zu verlangen:
1. von Personen, die Brände vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten;
2. von Personen, die Anlagen zur Meldung von Bränden miss-bräuchlich be-
nutzen oder Feuerwehren anderweitig böswillig alarmieren;
3. von Personen, Betrieben oder Institutionen, die Ereignisse vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachen, die eine technische Hilfeleistung er-
forderlich machen;
4. bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der tech-
nischen Hilfeleistung ohne eine vorhandene akute Gefahr
a. von denjenigen, der die FFw (Personal, Fahrzeug, Gerät) angefordert
hat,
b. von denjenigen, in dessen Interesse ein sonstiger Einsatz oder eine
Leistung der FFw erfolgt.
5. Entstandene Kosten können verlangt werden von den Fahrzeughaltern, wenn
die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft-
oder Wasserfahrzeugen entstanden ist.
6. Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen keine Ge-
bühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.
(3) In besonderen Härtefällen sind Ausnahmen zulässig.

§ 16 Feuerwehrvereinigungen

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Stadtroda/Thür. haben sich zu
einem gemeinnützigen Verein zusammengeschlossen.
Sie tragen den Namen:
"Freiwillige Feuerwehr der Stadt Stadtroda e.V."
(2) Es wird angestrebt, jeden neu aufgenommenen Angehörigen der Einsatzabteilung
als Vereinsmitglied zu gewinnen.

§ 17 Satzungsänderungen und Ergänzungen

Auf Vorschlag der Angehörigen der Einsatzabteilung können Satzungsänderungen und
Ergänzungen durch den Stadtbrandinspektor dem Bürgermeister übergeben werden, um
diese der Stadtverordnetenversammlung als Beschlussvorlage zu unterbreiten.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die "Satzung für die Freiwillige Feuerwehr"
vom 13. Juni 1993 außer Kraft.
 
Stadtroda, den 22. Dezember 2003 STADT STADTRODA
Harald Kramer Bürgermeister
(Siegel)
 
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung,
die Ausfertigung oder die Bekanntmachung betreffen, können schriftlich unter
Darlegung des Sachverhaltes innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der
Satzung bei der Stadt Stadtroda geltend gemacht werden.
Liegen solche Verstöße vor und werden sie innerhalb der Jahresfrist nicht gel-
tend gemacht, dann sind sie für die Wirksamkeit der Satzung unbeachtlich.
Harald Kramer Bürgermeister
Stadtroda, den 16. Januar 2004